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VwGH 07.07.1988, 88/05/0114

VwGH 07.07.1988, 88/05/0114

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
RS 1
Die Baubehörde hat lediglich zu prüfen, ob bei Vorhaben zur Errichtung von Betrieben die Betriebstype als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Behörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist (Hinweis auf E , 83/05/0137). Dies gilt auch für nicht immissionsträchtige Erweiterungen eines Betriebes (Hinweis auf E , 1007/77)
Normen
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
RS 2
Aus § 16 Abs 3 OÖ ROG ist abzuleiten, dass in Wohngebieten Betriebe nur dann zulässig sind, wenn sie bestimmten, näher bezeichneten Bedürfnissen dienen UND jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ausgeschlossen ist. Ein zu einem Tischlereibetrieb gehöriger Sägespansilo, mag auch von letzterem selbst unmittelbar keine Immission ausgehen ist mit der Widmung "Wohngebiet" iSd § 16 Abs 3 leg cit nicht vereinbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63683