VwGH 26.04.1988, 88/05/0093
VwGH 26.04.1988, 88/05/0093
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geändert, wozu sie zufolge der gemäss § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 66 Abs 4 AVG berechtigt war, zumal, wenn sie damit nicht die dem Bf im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Tat ausgewechselt hat, so braucht auf Mängel des Schuldspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht eingegangen werden, weil nicht dieses, sondern der angefochtene Berufungsbescheid den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet und sohin die Rechtmäßigkeit des von der Berufungsbehörde neu gefassten Spruchteiles gemäss § 44 a lit a VStG zu prüfen ist. Die Zulässigkeit der Änderung des Schuldspruches ist nicht von der Einräumung des Parteiengehörs abhängig, weil die Berufungsbehörde den Sachverhalt nicht unter einen anderen Tatbestand subsumiert hat (Hinweis E , 1988/50, VwSlg 2032 A/1951; E , 989/61). |
Normen | GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 litc idF 3700-1; VStG §31 Abs2 Satz2; |
RS 2 | Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit c NÖ GebrauchsabgabeG handelt es sich um ein Dauerdelikt (Hinweis auf E , 834/50, VwSlg 1875 A/1951, E , 85/17/0129). |
Normen | GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 litc idF 3700-1; VStG §31 Abs2 Satz2; |
RS 3 | Bei einem Dauerdelikt (hier: § 15 Abs 1 lit c NÖ GebrauchsabgabeG) beginnt die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis auf E , 653/54, VwSlg 4305 A/1957, E , 87/01/0007). |
Normen | |
RS 4 | Wird jemand für schuldig befunden "einem Bescheid, mit dem aufgetragen wurde, die ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis aufgestellten Warenautomaten bis spätestens ... zu entfernen, bis dato nicht nachgekommen, sohin einer iSd § 6 NÖ GebrauchsabgabeG aufgetragenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen" zu sein, so ist eine Zitierung des § 6 NÖ GebrauchsabgabeG im Spruch des (Berufungs)bescheides nicht erforderlich, weil nicht diese Bestimmung, sondern vielmehr § 15 Abs 1 lit c leg cit jene Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a lit b VStG darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist. Aus § 6 NÖ GebrauchsabgabeG ergibt sich lediglich, dass die Gemeinde zur bescheidmäßigen Erlassung eines Beseitigungsauftrages berechtigt ist. Im übrigen wird in § 15 Abs 1 leg cit ohnedies auf diese Vorschrift verwiesen. |
Normen | VwGG §42 Abs2 litc Z3; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 5 | Das Vorbringen einer Partei, ihr sei keine ausreichende Möglichkeit geboten worden, zu den einzelnen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, ist zu allgemein gehalten, um daraus ableiten zu können, inwiefern die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt haben soll, bei deren Einhaltung sie zu einem für die Partei günstigeren Bescheid hätte kommen können; es wäre die im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderliche Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun gewesen (hier war für den Gerichtshof ein relevanter Verstoß gegen die Vorschriften über das Parteiengehör oder andere Verfahrensvorschriften jedenfalls nicht erkennbar). |
Normen | GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs2 idF 3700-1; VStG §19; |
RS 6 | Der Behörde kann im Hinblick darauf, dass der zur Beseitigung von Automaten Verpflichtete Hälfteeigentümer eines gemäß § 25 BewG mit S 2,280.000,-- Reinvermögen bewerteten Betriebes, ferner Einkommensteuerpflichtig und für ein Kind sorgepflichtig ist, keine gesetzwidrige Strafbemessung angelastet werden, wenn sie den Strafrahmen des § 15 Abs 2 NÖ GebrauchsabgabeG NÖ zu zwei Drittel ausgeschöpft hat. Dazu kommt nämlich noch, dass es keine Milderungsgründe gab, erschwerend aber gewesen ist, dass der Verpflichtete durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt sei, behördliche Aufträge und gesetzliche Bestimmungen zu befolgen. Dies geht sowohl aus dem Nichtbefolgen des Beseitigungsauftrages als auch daraus hervor, dass die Warenverkaufsautomaten ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis montiert wurden und erst über mehrmalige Aufträge durch die Behörden um entsprechende Gebrauchserlaubnis angesucht wurde. Diese Vorgangsweise hätte als Erschwerungsgrund durchaus die Verhängung der Höchststrafe gerechtfertigt, sodass von einer Unangemessenheit der verhängten Geldstrafe nicht die Rede sein kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988050093.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63674