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VwGH 31.05.1988, 88/05/0089

VwGH 31.05.1988, 88/05/0089

Rechtssätze


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Norm
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
RS 1
§ 19 Abs 4 NÖ ROG dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Interesse des Nachbarn (§ 118 Abs 9 NÖ BauO).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/05/0112 E VwSlg 10879 A/1982 RS 2
Normen
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
RS 2
Aus dem Wortlaut des § 19 Abs 4 NÖ ROG geht klar hervor, dass die "Erforderlichkeit" eines Bauvorhabens allein im Verhältnis zur - im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen - Grünlandnutzung zu beurteilen ist. Mögliche Einwirkungen der Baulichkeit - welcher Art immer - auf die Umgebung haben bei der Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht zu bleiben (Hinweis auf E ,1652/72, VwSlg 9726 A/1978). Weder aus § 19 Abs 4 NÖ ROG noch aus § 19 Abs 2 NÖ ROG lässt sich daher ein Anhaltspunkt dafür gewinnen, § 19 Abs 4 NÖ ROG enthalte Vorschriften "über die Bebauungsweise mittelbar über der Bebauungshöhe".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050089.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63672