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VwGH 07.07.1988, 88/05/0079

VwGH 07.07.1988, 88/05/0079

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
RS 1
I. Ein aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheid hat nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - bindende Wirkung für das fortgesetzte Verfahren. In der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides behandelte Abweisungsgründe können also in einem fortgesetzten Verfahren vor dem VwGH angefochten werden (Hinweis E , 85/05/0169). II. Ein aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheid kann (hier: vom Baubewilligungsgegner) auch deshalb angefochten werden, weil die Frage der Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache zu Unrecht verneint worden sei.
Normen
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg;
RS 2
Mangels gesetzlicher Beschränkung kann ein Bauwerber für ein Grundstück für verschiedene Projekte Baubewilligungen erwerben. Eine Verwirkung des Antragsrechtes kennt die NÖ BauO nicht (Hinweis E , 81/05/0146).
Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §5;
BauO NÖ 1976 §8;
BauO NÖ 1976 §92;
VwRallg;
RS 3
Wurde der Bebauungsplan abgeändert, steht dem neuerlichen Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für ein bestimmtes Projekt entschiedene Sache schon deshalb nicht entgegen, weil durch die erfolgte Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr dieselbe Rechtslage gegeben ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63671

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