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VwGH 12.04.1988, 88/05/0078

VwGH 12.04.1988, 88/05/0078

Rechtssätze


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Normen
BauO OÖ 1976 §45 Abs6 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §58 Abs3 idF 1983/082;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §20 idF 1977/015 1982/102;
RS 1
Die rechtlichen Auswirkungen einer Bausperre hat der OÖ Landesgesetzgeber erschöpfend in § 58 Abs 3 OÖ BauO geregelt. Von diesen Wirkungen sind im Hinblick auf die Formulierung "ausgenommene Baubewilligungen für Bauvorhaben gem § 41 Abs 1 lit e" Abbruchbewilligungen ausdrücklich ausgenommen. Für ein Abbruchsbewilligungsverfahren kann daher eine Bausperre keine Rechtswirkungen entfalten. Auch aus § 20 OÖ ROG und § 45 Abs 6 OÖ BauO kann eine gegenteilige Argumentation nicht abgeleitet werden,

weil § 58 Abs 3 OÖ BauO als spezielle Regelung die Wirkungen der Bausperre umfassend behandelt und Abbruchsbewilligungen von den Wirkungen einer solchen Bausperre ausnimmt. Wann eine Bausperre der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegensteht, regelt eben als lex spezialis abschließend § 58 Abs 3 leg cit.
Normen
BauO OÖ 1976 §58 Abs3 idF 1983/082;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 idF 1977/015 1982/102;
VwRallg;
RS 2
Der Schutz alter Stadtkerne und Ortskerne stellt zweifellos eine wesentliche öffentliche Aufgabe dar; eine solche Aufgabe kann aber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wahrgenommen werden. Das Fehlen entsprechender Regelungen kann aber nicht dazu führen, § 58 Abs 3 OÖ BauO betreffend die Auswirkungen einer Bausperre in einem ausdehnenden Sinn auszulegen, was im übrigen auch dem Grundsatz der Baufreiheit widersprechen würde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050078.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63670