VwGH 15.03.1988, 88/05/0015
VwGH 15.03.1988, 88/05/0015
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Ausführung einer Straße betrifft zweifelsfrei eine Frage, die der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige iSd § 52 Abs 1 AVG bedarf. Daher können laienhafte Behauptungen (hier wird gemeint, die Frage der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Asphaltierung sei nicht nur eine Sachverständigenfrage, sondern auch eine Kostenfrage und insbesondere eine Frage, ob aus Gründen des Umweltschutzes nicht eine asphaltfreie oder zumindest teilweise asphaltfreie Ausführung besser und zweckmäßiger wäre) die von der Behörde eingeholten Gutachten eines agrartechnischen und eines straßenbautechnischen Amtsachverständigen zur Frage der Notwendigkeit der Asphaltierung (die hier aus dem VwGH einsichtigen Gründen bejaht wird) nicht erschüttern. |
Normen | |
RS 2 | Fachfragen bedürfen gem § 52 Abs 1 AVG nach wie vor der Beantwortung durch Sachverständige und nicht durch Laien. Wird in einer Beschwerde die Auffassung vertreten, dass die Zeit, in der man die Meinung so genannter Spezialisten hinnehmen müsse, vorbei sei, kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher keine Berechtigung zu. |
Normen | |
RS 3 | Bei der Frage des Aufteilungsschlüssels einer Beitragsgemeinschaft nach § 23 NÖ LandesstraßenG ist die Benützung der herzustellenden Straße entscheidend. Ob die durch die Straße aufgeschlossenen Grundstücke auch durch eine weitere Straße aufgeschlossen sind, ist für die Benützung der herzustellenden Straße und daher für den Aufteilungsschlüssel "nach Maßgabe der Benützung" wesentlich. In diesem Fall kann es aber nicht darauf ankommen, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Bewilligung der zuständigen Straßenverwaltung gem § 5 Abs 2 leg cit vorliegt, vielmehr hat die Straßenbehörde bei Festsetzung des Aufteilungsschlüssels gem § 23 leg cit diese Frage als Vorfrage zu beurteilen. Das bloße Fehlen einer tatsächlichen Zufahrt ist daher nicht entscheidend. |
Normen | |
RS 4 | Die Straßenbehörde hat bei Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels gem § 23 NÖ LStrG von Amts wegen zu prüfen, durch welche Straßen ein Grundstück erschlossen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988050015.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-63665