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VwGH 17.05.1988, 88/05/0002

VwGH 17.05.1988, 88/05/0002

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Bgld 1965 §77 Abs6 idF 1977/033;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, weiters die Aufsichtsbehörde selbst und der VwGH an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden (Hinweis auf E VS , 0485/71, VwSlg 8091 A/1971). Aus dem Umstand aber, dass die Gemeindebehörde bei ihrer neuen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist, die Aufsichtsbehörde selbst ihre (inzwischen allenfalls als unrichtig erkannte) Ansicht nicht ändern kann und auch der VwGH daran gebunden ist, hat der VwGH den Schluss gezogen, dass die Partei des Verfahrens gegen einen aufhebenden aufsichtsbehördl Bescheid (also auch dann, wenn ihrem Rechtsmittel stattgegeben worden ist), Beschwerde an den VwGH erheben kann, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis auf E , 83/05/0171, , 83/05/0006).
Normen
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §77 Abs6 idF 1977/033;
RS 2
Die in einem aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid geäußerte, die Aufhebung tragende Rechtsansicht, ist im festgesetzten Verfahren bindend, mag sie auch zur objektiven Rechtslage in Widerspruch stehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0154 E RS 1
Normen
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Bgld 1965 §77 Abs6 idF 1977/033;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite idF 1981/020;
RS 3
Ausführungen über die Frage der Auslegung eines in Rechtskraft erwachsenen aufsichtsbehördlichen Bescheides und die Grenzen der bindenden Wirkung dieses Bescheides (hier: Prüfung der Zulässigkeit eines Lagersilos im gemischten Baugebiet und Ausführungen zur Auslegung).
Normen
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite idF 1981/020;
RS 4
Die jahrelange Existenz eines Betriebes schon vor Erlassung des geltenden Flächenwidmungsplanes und der Festsetzung der Widmung (hier als gemischtes Baugebiet) bedeutet nicht schlechthin, dass dieser Betrieb nach der Widmung des Flächenwidmungsplanes zulässig sein muss, weil ein Flächenwidmungsplan als Raumordnungsplan ein zukünftiges Ziel anstrebt, das mit der derzeit gegebenen Situation nicht übereinstimmen muss.
Normen
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite idF 1981/020;
RS 5
Ob ein Lagersilo im gemischten Baugebiet zulässig ist, hängt auch von dem durch diesen Silo bedingten Betrieb der Gesamtanlage ab. Vor allem könnte ja ein geplanter Lagersilo eine solche Vergrößerung des bestehenden Betriebes bedeuten, dass die damit verbundenen Auswirkungen in der Widmung (hier gemischtes Baugebiet) als nicht zulässig zu beurteilen sind.
Normen
BauO Bgld 1969 §10 Abs3;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg impl;
RS 6
Der Umstand, dass im Bauplatzerklärungsverfahren dem Nachbarn gemäß § 10 Abs 3 Bgld BauO keine Parteistellung zukommt, bedeutet, dass ihm im Baubewilligungsverfahren die Rechtskraft der Bauplatzerklärung nicht entgegengehalten werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0125 E VwSlg 11269 A/1983 RS 4
Normen
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §10 Abs3;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg impl;
BauRallg;
RS 7
Das Vorliegen einer Bauplatzerklärung bedeutet keinesfalls, dass zwingend die Baubewilligung zu erteilen ist, vielmehr kann trotz Vorliegens der Bauplatzbewilligung eine beantragte Baubewilligung versagt werden, so etwa bei Verletzung von subj-öffentl Rechten der Nachbarn (Hinweis auf E , 83/05/0125).
Normen
AVG §8;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite idF 1981/020;
RS 8
Auf die Einhaltung der Bestimmung des § 14 Abs 3 lit e Bgld RaumplanungsG steht dem Nachbarn ein subj öffentl Recht zu.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite idF 1981/020;
RS 9
Unter einem entsprechenden Gutachten bezüglich allfälliger Lärm- und Staubbelästigung ist auch die Einholung des Gutachtens eines med Sachverständigen zu verstehen, weil er nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH einem solchen Sachverständigen obliegt, in seinem Gutachten auf die Wirkungen der (festgestellten oder zu erwartenden) Immissionen auf den menschl Organismus einzugehen (Hinweis auf E , 0112/80). Nach Klarstellung durch andere Sachverständige, welche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn in Betracht kommt, hat sohin der med Sachverständige in seinem Gutachten zu begründen, ob eine das örtl zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist (hier: Errichtung eines Lagersilos an einen schon bestehenden Betrieb im gemischten Baugebiet).
Normen
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;
RS 10
Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren darf - anders als im gewerberechtlichen Verfahren - ein nach dem Gesetz in Hinblick auf seine Immissionen unzulässiger Betrieb durch Auflagen nicht in einen (noch) zulässigen Betrieb umqualifiziert werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63663