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VwGH 18.04.1989, 88/04/0313

VwGH 18.04.1989, 88/04/0313

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gegen die Überwachungspflicht verstößt ein RA, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des ReAA und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbstständigen Tätigkeit des ReAA weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des ReAA Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren. Eine "Überwachung auf Schritt und Tritt" ist nicht einmal gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten erforderlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0143 E VwSlg 11439 A/1984 RS 6
Normen
RS 2
Der Rechtsanwalt ist seiner ihm zumutbaren Überwachungspflicht gegenüber einer Kanzleiangestellten nicht nachgekommen, wenn er ein in einem wesentlichen Punkt noch zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigt hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0018 E RS 1
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308;
VwGG §46 Abs1;
RS 3
Die berufsbedingte Ortsabwesenheit eines Rechtsanwaltes ist nicht einer plötzlichen Erkankung gleichzuhalten, sind doch der Ablauf von Rechtsmittelfristen bzw berufsbedingte Ortsabwesenheit keine plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignisse iSd § 71 Abs 1 lt a AVG 1950.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0064 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040313.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63662