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VwGH 28.03.1989, 88/04/0172

VwGH 28.03.1989, 88/04/0172

Rechtssatz


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Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §19;
VStG §24;
VwRallg;
RS 1
Ungeachtet einer Erklärung des Beschuldigten dahin, daß er über seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse keine Angaben machen möchte, hat die Behörde entsprechend der in § 39 Abs 2 AVG (§ 24 VStG) festgelegten Offizialmaxime den für die Strafbemessung

maßgebenden Sachverhalt zu erheben und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040172.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63659