VwGH 28.03.1989, 88/04/0172
VwGH 28.03.1989, 88/04/0172
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ungeachtet einer Erklärung des Beschuldigten dahin, daß er über seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse keine Angaben machen möchte, hat die Behörde entsprechend der in § 39 Abs 2 AVG (§ 24 VStG) festgelegten Offizialmaxime den für die Strafbemessung maßgebenden Sachverhalt zu erheben und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988040172.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63659