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VwGH 22.11.1988, 88/04/0109

VwGH 22.11.1988, 88/04/0109

Rechtssätze


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Norm
GewO 1973 §367 Z26;
RS 1
Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes des § 367 Z 26 GewO ist ausschließlich ein Verhalten bzw. eine Vorgangsweise im Rahmen einer (genehmigten) Betriebsanlage.
Normen
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Dadurch, dass § 367 Z 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcherart aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis E , 3148/80).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/04/23 2984/80 1
Norm
GewO 1973 §367 Z26;
RS 3
Die Strafbestimmung des § 367 Z 26 GewO 1973 ist auch bei Verstößen gegen ursprünglich nach den §§ 25 ff GewO 1859 erteilte Auflage und Aufträge anwendbar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2236/76 E RS 1
Normen
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §367 Z26;
RS 4
Gegenstand der Betriebsanlagengenehmigung war ausschließlich "der Werkstättenraum, sowie die Montagehalle im Erdgeschoss des Betriebsstättengebäudes". Tätigkeiten auf dem "Abstellplatz vor den Garagen", auf die die §§ 74 ff GewO zutreffen, könnten daher allenfalls tatbestandsmäßig nach § 366 Abs 1 Z 3 bzw. 4 GewO erfüllen, nicht aber die des § 367 Z 26 GewO.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63657