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VwGH 24.01.1989, 88/04/0101

VwGH 24.01.1989, 88/04/0101

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Gesellschaften bürgerlichen Rechtes können nicht als juristische Personen im Sinne des § 9 Abs 1 GewO 1973 angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2161/78 E RS 1
Norm
RS 2
Bei Ausübung eines Gewerbes durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - etwa durch eine ARGE - bedarf jeder der Gesellschafter einer eigenen Gewerbeberechtigung (Hinweis E , 1765/69, E , 2354/60, 2355/60).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2161/78 E RS 2
Normen
RS 3
Wird im Spruch eines Straferkenntnisses dem Bfr die angenommene unbefugte Gewerbeausübung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorgeworfen, so belastet die Beh dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040101.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-63655