VwGH 22.11.1988, 88/04/0071
VwGH 22.11.1988, 88/04/0071
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (ARGE) kommt nach der Gewerbeordnung weder in Ansehung einer möglichen Gewerbeberechtigung noch auch etwa einer Inhabereigenschaft in Bezug auf gewerbliche Betriebsanlagen die Rechtsstellung als Träger von Rechten und Pflichten zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988040071.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-63652