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VwGH 22.11.1988, 88/04/0071

VwGH 22.11.1988, 88/04/0071

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (ARGE) kommt nach der Gewerbeordnung weder in Ansehung einer möglichen Gewerbeberechtigung noch auch etwa einer Inhabereigenschaft in Bezug auf gewerbliche Betriebsanlagen die Rechtsstellung als Träger von Rechten und Pflichten zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040071.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-63652