VwGH 02.10.1989, 88/04/0045
VwGH 02.10.1989, 88/04/0045
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Alle Handlungen eines Gewerbetreibenden im Rahmen seines Gewerbes stellen eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1973 dar (Hinweis E , 0162/76, VwSlg 9183 A/1976). Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist hiebei für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ertragserzielungsabsicht liegt sohin auch vor, wenn eine Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis E , 2921/79). Dies setzt aber die Zweckverbundenheit derartiger Handlungen mit einer nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden gewerblichen Tätigkeit voraus, die in ihrer Gesamtheit in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis E , 2761/50). Ein nach der behördlichen Annahme im Zusammenhalt mit der Ausübung der Prostitution erfolgter und dem Bezug von Einkünften aus dieser dienender "Ausschank von alkoholischen Getränken" könnte daher nur dann als tatbestandsbegründende Sachverhaltsgrundlage für die Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 189 Abs 1 Z 3 GewO 1973 herangezogen werden, wenn auf diese Tätigkeit selbst die Merkmale des § 1 GewO 1973 - also insbesondere auch das Merkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - zuträfen, da die Ausübung der Prostitution keine unter die Begriffsmerkmale der Bestimmung des § 1 GewO 1973 fallende gewerbliche Tätigkeit darstellt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/04/0274 E VwSlg 11074 A/1983 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ein von einer Prostituierten iZm der Ausübung der Prostitution durchgeführter Ausschank von Getränken, bei dem ein Bier für S 100,-- abgegeben wird, hat einen wirtschaftlichen Vorteil der Prostituierten zur Folge, da der genannte Preis erfahrungsgemäß weit über den Gestehungskosten liegt. Da der Ausschank im konkreten Fall auch selbstständig iS von "auf eigene Rechnung und Gefahr" sowie regelmäßig und außerdem unabhängig von der Inanspruchnahme der Prostitution vorgenommen wurde, liegt wegen des Fehlens einer Konzession für die Ausübung des Gastgewerbes eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO vor, woran auch das Vorbringen der Prostituierten, der genannte Ausschank sei als Anbahnungstätigkeit zur Ausübung der Prostitution durchgeführt worden, nichts zu ändern vermag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988040045.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-63651