VwGH 12.04.1989, 88/03/0255
VwGH 12.04.1989, 88/03/0255
Rechtssätze
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Normen | VStG §53 Abs4; VStG §54b Abs2 idF 1987/516 ; VStG §54b Abs3 idF 1987/516; |
RS 1 | Legt der Bestrafte in einem Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Haftentlassung und auf Gewährung einer Teilzahlung (in vier Monatsraten) dar, er befinde sich derzeit in Haft und könne deshalb die ihm auferlegte Strafe nicht bezahlen, nach seiner Entlassung werde er bei seiner Mutter in Salzburg oder bei einem Sozialarbeiter in Linz Aufenthalt nehmen, er habe keinen Beruf erlernt, werde sich aber nach seiner Entlassung um eine Beschäftigung umsehen, sei aber nicht in der Lage, sein Ratengesuch zu vergebühren, weil er über kein Bargeld verfüge, so besteht die Annahme, die verhängte Geldstrafe sei uneinbringlich, weil der Bestrafte weder Barmittel noch einen ständigen Wohnsitz oder einen fixen Arbeitsplatz nachweisen konnte, zu Recht. |
Normen | VStG §53 Abs4; VStG §54b Abs3 idF 1987/516; |
RS 2 | Besteht die Annahme, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (Hinweis E , 82/02/0124). |
Normen | VStG §53 Abs2; VStG §53 Abs4; VStG §54b Abs3 idF 1987/516; |
RS 3 | Die Verbüßung einer gerichtlichen Haftstrafe stellt keinen triftigen Grund iSd § 53 Abs 2 VStG dar (Hinweis E , 85/02/0128). Außerdem kommt es nach der Rechtslage nach der VStG-Nov BGBl 1987/516 gem § 54 b Abs 3 VStG auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12898 A/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988030255.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63648