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VwGH 17.05.1989, 88/03/0254

VwGH 17.05.1989, 88/03/0254

Rechtssätze


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Norm
VStG §29a;
RS 1
Die Übertragung eines Verwaltungsstrafverfahrens an die BPoldion Graz als Wohnsitzbehörde des Besch ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die übertragende Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung) ihren Amtssitz (ebenfalls) in Graz hat.
Normen
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Spruch des Bescheides die Fahrtrichtung nur dann anzugeben, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist. (Hinweis auf E vom , 81/02/0321).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/02/0184 E RS 2
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 3
Weder eine Auskunft noch eine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG hindern eine (weitere) Bestrafung wegen der der Lenkererhebung zugrunde liegenden Übertretung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030254.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63647