VwGH 29.11.1989, 88/03/0210
VwGH 29.11.1989, 88/03/0210
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §29b Abs4; |
RS 1 | Nach § 29 b Abs 4 StVO haben nur (stark) gehbehinderte Personen einen Anspruch auf Ausfolgung eines Ausweises nach dieser Gesetzesstelle. Für mehrere Behinderungen, die keine Gehbehinderung darstellen, scheidet die Ausfolgung eines Ausweises nach dieser Gesetzesstelle aus (hier: imperativer Stuhldrang infolge eines chronischen Darmleidens). |
Normen | StVO 1960 §29b Abs4; VwRallg; |
RS 2 | Der Wortlaut des § 29b Abs 4 StVO steht nicht nur einer analogen Anwendung auf andere keine Gehbehinderung darstellende Behinderungen, also einer Schließung der Gesetzeslücke durch Analogie, entgegen, sondern schließt es auch aus, nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu forschen, der sich mit dem Wortlaut nicht mehr vereinbaren läßt. Es ist ferner nicht Sache der Rsp, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, sondern der Gesetzgebung. Rechtsfortbildung ist nicht Sache der Vollziehung. Es kommt dem VwGH nicht zu, in einer aus dem Gesetz nicht mehr ableitbaren Interpretation jene Rechtslage zu supplieren, deren Herstellung nun einmal ausschließlich dem Gesetzgeber überantwortet ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988030210.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-63645