Suchen Hilfe
VwGH 25.10.1989, 88/03/0202

VwGH 25.10.1989, 88/03/0202

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Eine vom Zulassungsbesitzer an die bei ihm beschäftigten Lenker gegebene Dienstanweisung kann diesen nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (Hinweis E , 2969/76 und E , 951/70 VwSlg 8108 A/1971 RS 2).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2495/79 E RS 4
Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Mit der Erteilung von Dienstanweisungen, egal unter welcher Sanktion, wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß § 103 Abs 1 KFG nicht Genüge getan, es bedarf hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahme eines wirksamen Kontrollsystems (Hinweis E , 87/03/0155).
Normen
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 3
Beim Tatbestand des § 103 Abs 1 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0951/70 E VwSlg 8108 A/1971; RS 1
Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
RS 4
Die Beauftragung geeigneter Personen mit der Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Beladung des Fahrzeuges setzt eine Bestellung gemäß § 9 VStG nicht voraus.
Normen
AVG §16;
AVG §17;
VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
RS 5
Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Der Beschuldigte darf daher nicht aus der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 8 Abs 4 StVO gegen ihn schließen, die Behörde teilte seine in der Berufung geäußerte Rechtsansicht, der Tatort sei kein Gehsteig. Er müsste von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen und sich so von den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Beweggründe. der Berufungsbehörde für die Einstellung des Verfahrens unterrichten. Tat er das nicht, kann er sich bei neuerlicher Begehung dieses Delikts an der selben Stelle nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0120 E RS 4
Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;
KFG 1967 §103 Abs1 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §104 Abs9 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §4 Abs7 idF 1971/285;
VStG §22 Abs1;
RS 6
§ 101 Abs 1 lit a KFG (idF der 1. Nov) und § 104 Abs 9 erster Satz KFG (idF der 4. Nov) haben verschiedene Regelungsinhalte. Während erstere Bestimmung ua das Verbot enthält, daß die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten darf, verbietet letztere Bestimmung (Hinweis E , 1227/75, VwSlg 8925 A/1975) das Ziehen von Anhängern, wenn die Summe der (sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden) höchsten zulässigen Gesamtgewichte der einen Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38000 kg überschreitet. Durch die Übertretung der beiden Bestimmungen werden daher (wie im E , 83/03/0322, VwSlg 11641 A/1985, dargelegt) zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0068 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des JO in K, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , GZ. 11 - 75 O 50 - 1988, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als verantwortliches Organ (Geschäftsführer) des Zulassungsbesitzers eines den Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zuges der Firma J GesmbH, nicht dafür Sorge getragen zu haben, daß die Beladung den Vorschriften des KFG entspricht. Das genannte Kraftfahrzeug sei am um 15.25 Uhr von JK im Orts- und Gemeindegebiet von Pirka auf der Landesstraße 303, bei km 1,0 in Richtung Süden gelenkt worden, obwohl 1. der Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 16 t um 3.320 kg überladen gewesen sei und 2. der Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 22 t um 4.260 kg überladen gewesen sei. Er habe

K vorsätzlich zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung verleitet, da er den Auftrag für diese Fahrt erteilt habe. Er habe dadurch hinsichtlich 1. und 2. je eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 KFG Geldstrafen in der Höhe von zu 1. S 8000,-- (8 Tage Ersatzarreststrafe) und zu

2. S 10.000,-- (10 Tage Ersatzarreststrafe) verhängt wurden.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Übertretungen nicht zu verantworten, da er sämtliche Fahrer beauftragt habe, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihnen gelenkten Fahrzeuge allen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Dieser Auftrag sei des öfteren wiederholt und auch in Form einer schriftlichen Dienstanweisung erteilt worden, welche von sämtlichen Angestellten zu unterfertigen gewesen sei. Gleichzeitig sei den Fahrern bei Nichtbeachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auch die Kündigung angedroht worden. Weiters sei er nicht in der Lage, die Beladung sämtlicher Fahrzeuge zu überwachen, da die einzelnen Lkw nicht am Ort seiner Firma, sondern zumeist an anderen Orten beladen würden. In völlig gleichgelagerten Fällen habe das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" als Berufungsinstanz entschieden, daß solche Übertretungen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften unter diesen Umständen nicht mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Sicherheit erwiesen werden könnten.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Steiermark der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 24 und § 19 VStG 1950 teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß

"1.) der Satz

‚Sie haben Herrn K vorsätzlich zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung verleitet, da Sie den Auftrag für diese Fahrt erteilten.' zu entfallen hat, und

2.) die verhängten Strafen mit 1.) S 6.000,-- (6 Tage Ersatzarrest) und 2.) S 8000,-- (8 Tage Ersatzarrest) bemessen werden."

Begründend führte die Behörde aus, daß der Zulassungsbesitzer oder sein Verantwortlicher dann, wenn er selbst nicht in der Lage sei, dafür zu sorgen, daß seine Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen, andere Personen zu beauftragen habe, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Die Erlassung einer strengen Dienstanweisung hinsichtlich des Verbotes, Überladungen vorzunehmen, stelle nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch keinen ausweichenden Nachweis für die diesbezüglich erforderliche Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers dar. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in zwei Entscheidungen des "Amtes der Steiermärkischen Landesregierung" wäre eine andere Auffassung vertreten worden, treffe nicht zu, da mit den erwähnten Berufungsbescheiden das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren aus rein formalrechtlichen Erwägungen und nicht aufgrund der Argumentation des Beschwerdeführers eingestellt worden sei. Im übrigen stelle die Androhung von gesetzlichen Nachteilen, wie etwa die Kündigung des jeweiligen Fahrers, keinen Ersatz für eine effektive Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dar, was schon aus den zahlreichen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer ersehen werden könne. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten stichprobenartigen Kontrollen reichten zum Beweis des Bemühens um die Einhaltung kraftfahrrechtlicher Vorschriften nicht aus, da konkret über den Erfolg der jeweiligen Maßnahmen nicht berichtet worden sei. Der Ausspruch, die Übertretungen seien vorsätzlich durch Auftrag begangen worden, habe entfallen müssen, da er mit der Begründung des Straferkenntnisses im Widerspruch stehe und diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Strafen hätten durch den Wegfall der angenommenen Vorsätzlichkeit entsprechend reduziert werden müssen, da Fahrlässigkeit eine mindere Schuldform darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er habe die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten, da er ohnedies jede ihm mögliche Maßnahme unternommen habe, um die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen durch seine Dienstnehmer zu erzwingen. Er verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf zwei Verfahren in gleichgelagerten Fällen aus den Jahren 1979 bzw. 1981, die von der Berufungsbehörde eingestellt worden seien. Weiters wäre die Änderung des Tatvorwurfes durch die belangte Behörde außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen worden. Letztlich sei die getrennte Verhängung von Geldstrafen für die Überladung des Zugfahrzeuges und des Anhängers unberechtigt. Die Überladung eines Kraftwagenzuges stelle nur einen einmaligen Normverstoß dar.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm an die Lenker der Fahrzeuge erteilten Dienstanweisungen unter Androhen der Kündigung bei Nichteinhaltung beruft, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, daß solche Dienstanweisungen den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung nicht entlasten können, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2495/79, und vom , Zl. 83/03/0272). Mit der Erteilung von Dienstanweisungen, egal unter welcher Sanktion, allein wird daher der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers nicht genüge getan, es bedürfte hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahme eines wirksamen Kontrollsystems (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0155). Das Vorhandensein eines solchen Systems wäre vom Beschwerdeführer zumindest glaubhaft zu machen gewesen, zumal es sich bei der Übertretung des § 103 Abs. 1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/03/0112). Dies ist jedoch im Verwaltungsstrafverfahren nicht geschehen. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, stichprobenartige Kontrollen der Beladung vorzunehmen, ohne hiefür Beweise anzubieten bzw. das Ergebnis dieser Kontrollen ersichtlich zu machen. Solcherart kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu der Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer habe keine wirksame Überwachung der erteilten Anweisungen vorgenommen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß die Beauftragung geeigneter Personen mit der Kontrolle bzw. Überwachung einer ordnungsgemäßen Beladung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht unbedingt eine Bestellung gemäß § 9 VStG 1950 voraussetzt.

Im Hinblick auf die in gleichgelagerten Fällen von der Berufungsbehörde eingestellten Verfahren ist zu bemerken, daß ein Strafverfahren aus verschiedenen Gründen eingestellt werden kann. Der Beschwerdeführer durfte daher aus der Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn nicht schließen, die Behörde teile seine (in der Berufung geäußerte) Rechtsansicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0120). Der Beschuldigte muß daher von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen, um sich so von den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Beweggründen der Berufungsbehörde für die Einstellung des Verfahrens zu unterrichten. Tut er dies nicht, kann er sich bei neuerlicher Begehung desselben Deliktes nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom ). Da der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, auf diesem Wege über den Einstellungsgrund informiert zu sein, sondern die Aussage der belangten Behörde hiezu, die Einstellung der Verfahren sei aus formalrechtlichen Gründen erfolgt, lediglich für unrichtig erklärte, besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage der belangten Behörde. Eine Überprüfung dieses Umstandes durch den Verwaltungsgerichtshof kam zufolge der Tatsache, daß die Akten (wegen des Zeitablaufes) bereits vernichtet wurden, nicht mehr in Betracht.

Da dem Beschwerdeführer bereits im Rechtshilfeersuchen vom vorgeworfen worden war, es als Zulassungsbesitzer unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, daß die Beladung bei der gegenständlichen Fahrt den gesetzlichen Vorschriften entsprach, ist diesbezüglich auch Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Dazu kommt, daß schon das Straferkenntnis erster Instanz diesen Vorwurf enthielt. Die belangte Behörde verwarf lediglich den Vorwurf der vorsätzlichen Verleitung des Lenkers zur Begehung der Verwaltungsübertretung, ohne dadurch dem Beschwerdeführer ein anderes Delikt vorzuwerfen.

Schließlich ist dem Einwand des Beschwerdeführers, er hätte wegen der Überladung nur einmal bestraft werden dürfen, entgegen zu halten, daß das Gesetz die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils gesondert für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes dem jeweiligen Zulassungsbesitzer (der für Kraftwagen und Anhänger jeweils verschieden sein kann) gesondert auferlegt hat. Hingegen ist die Überschreitung eines gemeinsamen Gesamtgewichtes von zu einem Kraftwagenzug verbundenen Kraftwagen und Anhänger nicht pönalisiert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0068). Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die gesonderte Bestrafung des Beschwerdeführers durch das Straferkenntnis wegen der Überladung des Kraftwagens einerseits und des Anhängers andererseits bestätigte.

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §16;
AVG §17;
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §104 Abs9 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §4 Abs7 idF 1971/285;
VStG §22 Abs1;
VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei
Kraftfahrwesen
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Arbeiterschutz
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
Diverses
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030202.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63644