VwGH 20.09.1989, 88/03/0181
VwGH 20.09.1989, 88/03/0181
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker iSd § 103 Abs 2 KFG verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem (gegen ihn eingeleiteten)Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahen). Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt im Inland zur fraglichen Zeit - darüber hinaus aber auch die Überlassung des Kfz an diese - glaubhaft zu machen. Das Scheitern der Zustellung eines Schriftstückes an diese Person im Ausland berechtigt die Behörde noch nicht, von der Unrichtigkeit der Lenkerauskunft auszugehen; es trifft sie vielmehr die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/02/0210 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Verweigert der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung der Existenz der von ihm in einer Lenkerauskunft gem § 103 Abs 2 KFG benannten Person sowie deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt zu versuchen, wird die Behörde idR berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu aber grundsätzlich bereit, reichen dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweisen wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG mit Rechtwidrigkeit belasten (Hinweis E , 88/02/0210). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988030181.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63643