Suchen Hilfe
VwGH 20.09.1989, 88/03/0167

VwGH 20.09.1989, 88/03/0167

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 1
Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0151 E RS 1
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BAO §303 Abs1 litb impl;
RS 2
Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1390/73 E VwSlg 8605 A/1974 RS 3
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
StVO 1960 §5 Abs1;
RS 3
Wurde dem Besch das ärztliche Gutachten, das seiner Ansicht nach auf einer materiell fehlerhaften Ausgangsbasis der Rückrechnung beruht, zur Kenntnis gebracht, so ist es ihm als der Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 lit b AVG entgegenstehendes Verschulden anzulasten, wenn er sich im Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Gutachten überhaupt nicht geäußert hat.
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
StVO 1960 §5 Abs1;
RS 4
Stützte die Beh ihre Annahme einer iSd § 5 Abs 1 StVO relevanten Alkoholbeeinträchtigung des Besch nicht allein auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit, sondern auch auf die Tatsache, dass der Alkotest positiv verlief und dass der Arzt, der die klinische Untersuchung durchgeführt hatte, den Besch als leicht alkoholisiert bezeichnete und Bedenken hins der Fahrtüchtigkeit erhob, so kann nicht gesagt werden, dass die Beh die Fahrtüchtigkeit des Bsch allein auf einen zur Tatzeit über 0,8 %o gelegenen Blutalkoholgehalt des Besch gegründet hat, weil es sonst der Anführung des positiven Alkotests und des Hinweises auf die Feststellungen des die klinische Untersuchung durchführenden Arztes hins der Fahrtüchtigkeit des Besch gar nicht bedurft hätte. Daher scheitert ein Wiederaufnahmeantrag des Besch gem § 69 Abs 1 lit b AVG im Hinblick auf ein anderes Gutachten über den Blutalkoholgehalt zur Tatzeit am Mangel der Voraussetzung, dass das behauptete neue Beweismittel allein oder iVm den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63642