VwGH 15.03.1989, 88/03/0138
VwGH 15.03.1989, 88/03/0138
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | StVO 1960 §24 Abs3 litd; |
RS 1 | Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs 3 lit d StVO ist es nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird. |
Normen | |
RS 2 | Ist die Zeugenaussage des Meldungslegers klar und widerspruchsfrei und unter Erinnerung an den Diensteid gemacht worden, die Verantwortung des Besch hingegen in sich widersprüchlich, so handelt die Beh nicht rechtswidrig, wenn sie den Angaben des Meldungslegers und nicht er Verantwortung des Besch folgt (Hinweis E VS , 0695/77, VwSlg 9602 A/1978). |
Normen | |
RS 3 | Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der zur Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache und Gendarmerie muss zugebilligt werden, mit Sicherheit über Folgendes Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Normale oder ungewöhnliche Geschwindigkeit eines Kfz (E , 614/52, VwSlg 2572 A/1952) Kennzeichennummer, Wagentyp, Wagenfarbe (E , 81/73); Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen (E , 407/73; E , 105/74); Art, Beschaffenheit, Insassen, Lenker eines Kfz. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1097/73 E RS 3 |
Normen | |
RS 4 | Es stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die Beh nicht mit dem vom Besch, dem eine Übertretung des § 24 Abs 3 lit d StVO vorgeworfen wird, beantragten Lokalaugenschein auseinander setzt und auch nicht darlegt, warum sie davon Abstand nimmt. Dieser Mangel ist jedoch dann nicht wesentlich, wenn es für die Frage, ob durch das abgestellte Kfz des Besch noch zwei Fahrstreifen freibleiben, keines Lokalaugenscheines bedarf, weil eine Rekonstruktion des strittigen Abstellungsortes mangels objektiver Spuren auch dadurch nicht möglich ist und der Besch darüberhinaus selbst angegeben hat, mit dem Fahrzeug 40 bis 50 cm in die 5 m breite Fahrbahn hineingeragt zu haben. |
Norm | StVO 1960 §24 Abs3 litd; |
RS 5 | Vom Freibleiben zweier Fahrstreifen kann nur dann gesprochen werden, wenn die restliche Fahrbahnbreite mindestens 5 m beträgt (Hinweis E , 0052/63, und E , 0517/64). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1352/67 E VwSlg 7356 A/1968 RS 1 |
Normen | AVG §45 Abs2; KFG 1967 §102 Abs6; |
RS 6 | Ausführungen zur Beweiswürdigung betreffend die Frage, ob dem Lenker die Sicht auf sein dem Kaufhaus gegenüberliegend abgestelltes Fahrzeug möglich war, widrigenfalls eine Übertretung nach § 102 Abs 6 KFG vorlag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988030138.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63637