VwGH 24.05.1989, 88/03/0135
VwGH 24.05.1989, 88/03/0135
Rechtssätze
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Normen | EisenbahnG 1957 §34 Abs4; EisenbahnG 1957 §35 Abs1; EisenbahnG 1957 §35 Abs2; EisenbahnG 1957 §35 Abs3; |
RS 1 | Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft (hier einer von einem Eisenbahntunnel unterquerten) kann einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstellt oder dass der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer ist als die ihm dadurch erwachsenden Nachteile. (Hinweis auf E vom , 84/03/0187) |
Normen | |
RS 2 | Im Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisbG liegt die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Liegenschaften durch den bescheidmäßigen Bau im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Nach Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides kann selbst der Eigentümer der durch den bescheidmäßigen "Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften" (§ 34 Abs 4 EisbG) in einem allfälligen Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten (iSd §§ 1 und 2 EisenbEntG und des § 365 ABGB) zu entsprechen. (Hinweis auf E , VfSlg 7321/1974) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/03/0137 B VwSlg 12876 A/1989 RS 2 |
Normen | EisenbahnG 1957 §19 Abs2; EisenbahnG 1957 §34 Abs4; EisenbahnG 1957 §35 Abs2; EisenbahnG 1957 §35 Abs3; |
RS 3 | Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft hat einen Rechtsanspruch auf größtmögliche Schonung seiner Rechte. Die Behörde darf daher nur ein solches Projekt genehmigen, das (bei Abwägung des Vorteiles für die Öffentlichkeit und des Nachteiles für ihn) am wenigsten in seine Rechte eingreift. Er kann die Vorschreibung entsprechender dem Schutz seiner Person und seines Eigentums dienender Auflagen verlangen, durch die der ihm entstehende Nachteil auf das unbedingt notwendige Maß herabgesetzt wird. Unter diesem Gesichtspunkte kann er auch geltend machen, dass das in Aussicht genommene Projekt in anderer für ihn weniger nachteiligen Weise ausgeführt wird. |
Normen | AVG §59 Abs1; VwRallg; |
RS 4 | Die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf die Gutachten von Sachverständigen entspricht nur dann dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen ist. Die bloße Festsetzung von Grenzwerten ohne Anführung jener Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Werte gewährleisten, stellt keine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Auflage dar. |
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RS 5 | Es ist nicht Aufgabe der Auflagenerteilung, dem ASt jene Ermittlungen aufzutragen, die der Beh im Verwaltungsverfahren obliegen, um beurteilen zu können, ob die Genehmigung überhaupt erteilt werden kann. |
Normen | |
RS 6 | Die Auswahl aus mehreren zum Ziele führenden Verfahren zur Herstellung eines Eisenbahntunnels kann dem AST nur dann überlassen werden, wenn jedes dieser Verfahren den gleichen Schutz (für die Parteien) bietet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988030135.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-63635