VwGH 18.10.1989, 88/03/0123
VwGH 18.10.1989, 88/03/0123
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Berufungsbehörde ist auch dann im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel hinsichtlich der Tatumschreibung zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des § 44 a lit a VStG Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren (Hinweis E , 84/03/0141). Die Ergänzung der Kilometerangabe eines baustellenbedingten Gegenverkehrsbereiches eines bereits im Straferkenntnis angeführten Straßenzuges (Autobahn) durch die Berufungsbehörde ist zulässig, wenn die Kilometerangabe bereits in der Anzeige enthalten war und diese Anzeige dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/03/0097 E RS 2 |
Normen | StVO 1960 §20 Abs2; StVO 1960 §52 lita Z10a; VStG §19; |
RS 2 | Bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen (hier: 160 km/h bis 190 km/h statt 130 km/h bzw 150 bis 170 km/h statt 80 km/h) wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Die Behörde handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie aus spezialpräventiven Überlegungen heraus über einen Beschuldigten, der sich nicht einmal nach einer Anhaltung durch Gendarmerieorgane, die ihn auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen, vom strafbaren Verhalten abhalten ließ und seine Fahrt neuerlich mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fortsetzte, Geldstrafen bis zu S 6.500,- verhängt. Bei diesem Sachverhalt vermag nämlich auch der Umstand, dass keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, eine Herabsetzung der Strafe nicht zu rechtfertigen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988030123.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63634