VwGH 16.11.1988, 88/03/0100
VwGH 16.11.1988, 88/03/0100
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Behauptet der Beschuldigte, trotz der im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht, lediglich, das Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden, und unterlässt er es, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Person zur Tatzeit in Österreich bekannt zu geben, so kann dem Beschuldigten aufgetragen werden, seine Behauptungen durch Vorlage einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, dass dieser und nicht der Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, zu beweisen. Kommt er diesem Auftrag nicht nach, verletzt er seine Mitwirkungspflicht. In diesem Fall ist die Behörde nicht gehalten, weitere aufwendige Ermittlungen, wie etwa die Vernehmung eines im Ausland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg, durchzuführen (Hinweis E , 85/03/0074). Dem Einwand des Beschuldigten, den Ausländer nicht zur Abgabe einer derartigen Erklärung zwingen zu können, kommt keine Bedeutung zu, solange der Beschuldigte nicht einmal den Versuch unternahm, diese Erklärung vom Lenker zu verlangen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/03/0125 E VwSlg 12355 A/1986 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Aus dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl 1955/222, kann keine Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einvernahme von Zeugen in einem Verwaltungsstrafverfahren abgeleitet werden. |
Normen | |
RS 3 | Ausführungen über die Unerheblichkeit des Beweisantrages des Besch auf Erstellung einer maßstabsgetreuen Skizze des Tatortes durch den Meldungsleger zum Beweis dafür, dass an diesem Ort unmöglich gleichzeitig eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit c StVO und des § 24 Abs 1 lit d StVO hätte stattfinden können. |
Normen | VwGG §48 Abs2 lita; VwGG §48 Abs2 Z1 impl; |
RS 4 | Erwächst beiden belangten Behörden (LH, Lreg - durch das Amt der Lreg) der Vorlagenaufwand nur EINMAL, so ist jeweils nur die Hälfte des beantragten Kostenersatzes zuzusprechen. (Hinweis auf E vom , 81/03/0137) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/03/0295 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988030100.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-63630