VwGH 21.12.1988, 88/03/0080
VwGH 21.12.1988, 88/03/0080
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VStG §31 Abs1; VStG §32 Abs2; |
RS 1 | Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1664/75 E VS VwSlg 9664 A/1978 RS 1 |
Normen | StVO 1960 §16 Abs1 litd; StVO 1960 §16 Abs2 lita; VStG §32 Abs2; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Bei der Angabe des Kennzeichens des vom Besch gelenkten Pkws handelt es sich um keinen Umstand, der als solcher der Bestrafung nach § 16 Abs 1 lit d StVO und nach § 16 Abs 2 lit a StVO zu Grunde gelegt wird. Die Unrichtigkeit der Bezeichnung dieses Kennzeichens in der Strafverfügung hindert somit die Unterbrechung der Verjährungsfrist mit der Postaufgabe nicht. |
Norm | VStG §22; |
RS 3 | Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, S 294 und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, ENr. 25 zu § 22 VStG). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/02/0144 E RS 1 |
Normen | StVO 1960 §16 Abs1 litd; StVO 1960 §16 Abs2 lita; |
RS 4 | Die einerseits in § 16 Abs 1 lit d StVO und andererseits in § 16 Abs 2 lit a StVO enthaltenen Straftatbestände schließen einander nicht aus. |
Norm | StVO 1960 §43 Abs1 litb idF 1987/213; |
RS 5 | Obwohl der VfGH § 43 Abs 1 lit b StVO aufgehoben und hiebei ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft trete, liegt durch das Inkrafttreten der 14. StVO-Novelle, die auch eine Neufassung des § 43 Abs 1 lit b StVO enthält, am auch eine über den hinaus eine gesetzliche Grundlage für die V vom vor. |
Normen | |
RS 6 | Im Hinblick auf den Wohnsitz einer Person in der BRD kommt die Einvernahme dieser Person als Zeuge iSd §§ 48 bis 51 AVG zufolge des auf österreichische Behörden beschränkten Anwendungsbereiches dieses Gesetzes nicht in Betracht. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl Nr. 1960/193 gilt nur für gerichtlich strafbare Handlungen und ist demnach auf Verwaltungsstrafsachen nicht anzuwenden. Deshalb bedeutet es keine Rechtswidrigkeit, wenn eine Behörde im Verwaltungsstrafverfahren von einer förmlichen Einvernahme einer in der BRD wohnhaften Person, die als Zeuge namhaft gemacht wird, Abstand nimmt (Hinweis E , 87/03/0249). |
Normen | |
RS 7 | Hat sich der Besch hinsichtlich der Frage der Möglichkeit der Wahrung der ihm zur Beibringung einer Erklärung eines in Deutschland wohnhaften Zeugen gesetzten Frist auf die allgemeine Wendung, er "bemühe" sich, "den Zeugen im Korrespondenzweg anzuschreiben und ihn zu veranlassen, eine schriftliche Erklärung über den Vorgang abzugeben" beschränkt, unterließ es jedoch, darzutun, welche konkreten Maßnahmen er nachdem er den behördlichen Auftrag erhalten hatte, unternahm, um eine solche Erklärung fristgerecht vorlegen zu können, so ist die Beh nicht verpflichtet, dem Antrag des Besch auf Erstreckung der Frist von 3 Wochen stattzugeben. Der VwGH geht davon aus, dass es nicht ausgeschlossen ist, von einer in der BRD wohnhaften Person eine Erklärung so rechtzeitig zu erlangen, dass sie für die Vorlage vor einer Beh innerhalb einer Frist von 3 Wochen zur Verfügung steht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988030080.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63629