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VwGH 28.06.1989, 88/03/0077

VwGH 28.06.1989, 88/03/0077

Rechtssätze


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Norm
GewO 1973 §1 Abs2;
RS 1
Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Hinweis auf E vom , Zl. 2761/50).

Ertragserzielungsabsicht liegt auch vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes der Erreichung des mit dem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dient (Hinweis auf E vom , Zl. 2052/70, , Zl. 2049/75)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2921/79 E VwSlg 10160 A/1980 RS 2
Norm
GewO 1973 §1 Abs2;
RS 2
Die mit einer Tätigkeit verbundene Ertragserzielungsabsicht muss nicht unmittelbar auf das durch diese Tätigkeit allenfalls ausgeübte Gewerbe gerichtet sein, sondern kann auch iZm einem anderen gleichzeitig ausgeübten Gewerbe bestehen.
Normen
GelVerkG §3 Abs1;
GewO 1973 §1 Abs2;
RS 3
Die regelmäßig, selbstständig ausgeübte Beförderung von Personen in die Nähe eines Gastgewerbebetriebes erfolgt auch dann gewerbsmäßig, wenn sie unentgeltlich ist, damit aber eine Belebung des Geschäftsbetriebes und somit eine Steigerung des Gewinnes des Gastgewerbebetriebes, erreicht werden soll, an dem der Beförderer als Gesellschafter beteiligt ist, da hiemit die Absicht vorliegt, einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil iSd § 1 Abs 2 GewO zu erzielen.
Normen
AVG §45 Abs2;
GelVerkG §3 Abs1;
GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
RS 4
Bei regelmäßigen Beförderungen von Personen auf einer Strecke von ca. 4 km würde die Annahme, dass diese Beförderungen ausschließlich aus Hilfsbereitschaft und Entgegenkommen ohne dahinterstehende Absicht getätigt werden, jeder Lebenserfahrung widersprechen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030077.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63628

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