VwGH 20.09.1989, 88/03/0058
VwGH 20.09.1989, 88/03/0058
Rechtssätze
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Norm | VStG §9; |
RS 1 | Die Stellung als FUHRPARKLEITER hat nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt, dass mit der Übertragung einer so bezeichneten Stellung der Rechtsakt einer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 bis 4 VStG verbunden wäre. Die in der Wendung ALS FUHRPARKLEITER UND SOMIT GEMÄSS § 9 VStG VERANTWORTLICHER BEAUFTRAGTER enthaltene Verknüpfung mit dem Wort SOMIT ist daher sachlich unrichtig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/03/0131 E RS 3 |
Normen | GGSt §33 Abs1; VStG §9; |
RS 2 | Ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG erfolgt wäre und zwingen auch die Angaben eines Fuhrparkleiters über seinen Tätigkeitsbereich, insbesondere über seine Anordnungsbefugnisse und Kontrollbefugnisse nicht zu dem Schluss, er wäre nach § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, sondern zielte seine Verantwortung gerade darauf ab, dass die gegenständlichen Übertretungen außerhalb seines Einflussbereiches gesetzt worden seien, so ist die Behörde nicht berechtigt, auf dem Boden dieser Verfahrensergebnisse davon auszugehen, der Fuhrparkleiter eines Transportunternehmens sei als verantwortlicher Beauftragter für die Verletzung der Haltepflichten iSd § 33 Abs 1 GGSt durch das Transportunternehmen zu verfolgen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988030058.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-63627