VwGH 21.09.1988, 88/03/0026
VwGH 21.09.1988, 88/03/0026
Rechtssätze
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RS 1 | Kann die einen Lenker eines Kfz wegen Übertretungen der §§ 16 Abs 2 lit b StVO, 9 Abs 1 StVO, 16 Abs 2 lit a StVO anzeigende Person weder in der Anzeige noch in der späteren Zeugeneinvernahme zur Person des Lenkers Angaben machen, insbesondere also nicht sagen, ob der nunmehr Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat, so besteht für die Behörde keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Anzeigers wegen angeblicher persönlicher Differenzen zum Beschuldigten zu zweifeln, insbesondere dann nicht, wenn der Beschuldigte selbst nie behauptete, mit dem Anzeiger schon vor der Anzeige Differenzen gehabt zu haben. |
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RS 2 | Gem § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, die Behörde ist auf Grund des Offizialprinzipes zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet. Jedoch besteht auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (Hinweis E , 82/03/0125). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/03/0074 E RS 2 |
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RS 3 | Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (Hinweis E , 81/02/0032). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/03/0074 E RS 3 |
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RS 4 | Der Beschuldigte kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, wenn er es unterlässt, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt der von ihm als Lenker des Fahrzeuges zur fraglichen Zeit namhaft gemachten Person zur Tatzeit in Österreich bekannt zu geben. Unternimmt er ferner bloß einen einzigen Versuch, die im Ausland (hier: Schweiz) wohnhafte Person zu erreichen, obwohl er nach seinen eigenen Angaben gewusst habe, dass diese viel auf Reisen sei, der an sie gerichtete Brief ungeöffnet zurückkam und die Behörde seinem Ersuchen um Erstreckung der Frist zur Einholung einer Erklärung dieser Person auf 16 Wochen nachkam, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde auch in Hinsicht auf den vom Anzeiger anlässlich seiner Zeugenaussage deponierten Umstand, es sei ihm schon bei der Anzeigenerstattung von Beamten der Gendarmerie mitgeteilt worden, dass eine Anzeige eigentlich sinnlos sei, weil der Beschuldigte bei solchen Anzeigen immer einen Schweizer als Lenker seiner Fahrzeuge angebe - welchem Umstand die Behörde im gegebenen Zusammenhang zu Recht Bedeutung beimessen durfte - als erwiesen annahm, dass der Beschuldigte selbst zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug gelenkt habe. |
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RS 5 | Eine von der Landesregierung im Zuge eines Berufungsverfahrens wegen Übertretungen der StVO an den Beschuldigten gerichtete Aufforderung, eine Erklärung des im Ausland wohnhaften angeblichen Lenkers des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort beizubringen, stammt dann nicht von einer unzuständigen Behörde, wenn es nicht auf § 103 Abs 2 KFG gestützt wurde. Ein solches Schreiben stellt vielmehr eine im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretungen der StVO dem Beschuldigten gebotene Gelegenheit dar, seine Rechtfertigung, daß die von ihm (im Zuge einer Lenkerauskunft im Verfahren erster (Instanz) namhaft gemachte Person der Lenker gewesen sei, zu belegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988030026.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63625