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VwGH 19.04.1989, 88/02/0166

VwGH 19.04.1989, 88/02/0166

Rechtssätze


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Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;
RS 1
Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1523/68 E RS 2
Norm
RS 2
Die Berichtigungsbefugnis eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes, sie bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bzw zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides (Hinweis E , 85/08/0124).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0011 E RS 3
Normen
AVG §60;
AVG §62 Abs4;
AVG §67;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §7;
RS 3
Hat die Berufungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschuldigte habe seinen Sohn zur Unterlassung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO VORSÄTZLICH VERANLASST, hat sie jedoch den Spruch der Erstbehörde belassen, wonach die Verwaltungsübertretung als BEIHILFE zur Unterlassung an der Mitwirkung zur Feststellung des Sachverhaltes gewertet wurde und ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kein Anhaltspunkt, dass die Berufungsbehörde die rechtliche Würdigung durch die Erstbehörde ändern wollte, so ist eine Berichtigung zulässig; es handelt sich um eine Berichtigung in dem Sinn, dass die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, welchen die Behörde offenbar aussprechen wollte, in der Begründung unrichtig wiedergegeben hat, dh dass die zu berichtigende Begründung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E , 85/08/0124).
Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §7;
RS 4
Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe (§ 7 VStG iV hier mit § 4 Abs 1 lit c StVO) setzen voraus, dass die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hier: Verkehrsunfall mit Sachschaden zwischen Ehegatten mit zwei verschiedenen Pkw. Bestrafung eines Ehegatten nach § 4 Abs 1 lit c, obwohl Voraussetzungen des § 99 Abs 6 lit c StVO vorlagen. Bfr daher straffrei, obwohl er DEN Ehegatten empfahl, die unfallbeteiligten Kfz vom Unfallort zu entfernen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/10/30 0916/79 1
Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
RS 5
Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist nur dann gegeben, wenn eine Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes (am Unfallort) kommt oder zu kommen hat (Hinweis auf E , 1549/75).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0008 E RS 3
Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
RS 6
Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist jedoch, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war (Hinweis E , 1459/70, VwSlg 8056 A/1971).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0263 E RS 1
Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
RS 7
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht nur soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kfz geeigneten Zustand befindet (Hinweis E , 85/18/008).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0263 E RS 2
Norm
VStG §7;
RS 8
Auf Grund der Bestimmung des § 7 VStG ist die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens iS einer Verwaltungsübertretung, wie diese strafbar. Der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung kann auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen. Dazu genügt Vorsatz in Form des dolus eventualis (Hinweis E , 83/10/0011).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/11/23 86/10/0097 1
Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §5 Abs1;
VStG §7;
RS 9
Ausführungen zur Frage des Verschuldens hinsichtlich Beihilfe zur Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO (hier:

Behauptung der durch den unmittelbar Dienstvorgesetzten, jedoch nicht in amtlicher Eigenschaft - sondern als Gatte der Zulassungsbesitzerin - anwesenden Stellvertreter des Bezirkshauptmannes, erfolgten Aufforderung, die Unfallstelle zu verlassen).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63618