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VwGH 14.12.1988, 88/02/0156

VwGH 14.12.1988, 88/02/0156

Rechtssatz


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Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;
RS 1
Hat des Beschuldigte infolge Fristversäumung den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht, so kann seine später erfolgte Auskunftserteilung lediglich bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden, weil bei einer später (hier: etwa eine Woche später) erteilten richtigen Auskunft eine Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nur in einem geringeren Ausmass eingetreten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020156.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63617