VwGH 14.12.1988, 88/02/0156
VwGH 14.12.1988, 88/02/0156
Rechtssatz
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Normen | KFG 1967 §103 Abs2; VStG §19; |
RS 1 | Hat des Beschuldigte infolge Fristversäumung den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht, so kann seine später erfolgte Auskunftserteilung lediglich bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden, weil bei einer später (hier: etwa eine Woche später) erteilten richtigen Auskunft eine Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nur in einem geringeren Ausmass eingetreten ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988020156.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-63617