VwGH 16.11.1988, 88/02/0144
VwGH 16.11.1988, 88/02/0144
Rechtssätze
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Norm | VStG §22; |
RS 1 | Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, S 294 und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, ENr. 25 zu § 22 VStG). |
Normen | StVO 1960 §24 Abs3 litb; StVO 1960 §8 Abs4; VStG §22; |
RS 2 | Das Abstellen eines Fahrzeuges vor einer Haus- und Grundstücksausfahrt unter Benützung des davor befindlichen Gehsteiges ist sowohl nach § 24 Abs 3 lit b StVO als auch nach § 8 Abs 4 StVO zu bestrafen, weil der volle Unrechtsgehalt der Tat durch einen Schuldspruch nach der einen Bestimmung allein nicht voll ausgeschöpft wäre (Hinweis E , 87/18/0029). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988020144.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63616