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VwGH 16.11.1988, 88/02/0138

VwGH 16.11.1988, 88/02/0138

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs1;
RS 1
Die Lenkungseigenschaft eines Beschuldigten kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ermittelt werden, vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG. (Hinweis auf E vom , 86/02/0042)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0053 E RS 1
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §5 Abs1;
RS 2
Schlüssige Beweiswürdigung, wenn die Behörde den Entlastungsbeweis auf Grund der LEDIGLICH ALLGEMEINEN BEHAUPTUNGEN der Beschuldigten als nicht gelungen ansieht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0079 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020138.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63615