VwGH 16.11.1988, 88/02/0138
VwGH 16.11.1988, 88/02/0138
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Lenkungseigenschaft eines Beschuldigten kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ermittelt werden, vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG. (Hinweis auf E vom , 86/02/0042) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/18/0053 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Schlüssige Beweiswürdigung, wenn die Behörde den Entlastungsbeweis auf Grund der LEDIGLICH ALLGEMEINEN BEHAUPTUNGEN der Beschuldigten als nicht gelungen ansieht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/02/0079 E RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988020138.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-63615