VwGH 19.10.1988, 88/02/0137
VwGH 19.10.1988, 88/02/0137
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wurde der Partei von der Behörde eine unrichtige Auskunft über den Inhalt vorliegender Beweisergebnisse erteilt und erlangt die Partei erst nach Rechtskraft einer darauf beruhenden Entscheidung Kenntnis von diesem Umstand, waren aber die Beweisergebnisse schon seinerzeit den Akten richtig zu entnehmen und hat die Partei nur von ihrem Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, so sind weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel iSd § 69 Abs 1 lit b AVG "hervorgekommen", sodaß auf das mangelnde Verschulden der Partei an der Unmöglichkeit ihrer rechtzeitigen Geltendmachung nicht einzugehen ist. |
Normen | |
RS 2 | Verwertet die Behörde ein oder mehrere ihr vorliegende Beweismittel nicht und wird im Vertrauen auf die Richtigkeit der Beweiswürdigung verabsäumt, ein Rechtsmittel einzubringen, so stellt der (später entdeckte) Verfahrensmangel keinen Wiederaufnahmsgrund dar (Hinweis E , 85/17/0105). |
Normen | |
RS 3 | Ist im erstinstanzlichen Bescheid, mit dem einem Wideraufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde, ein Kostenausspruch gem § 64 Abs 6 VStG unterblieben, so ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, einen solchen Ausspruch nachzuholen (Hinweis auf E , 83/10/0270). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988020137.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63614