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VwGH 19.10.1988, 88/02/0103

VwGH 19.10.1988, 88/02/0103

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 1
Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung ohne Mitwirkung eines befangenen Organes gegenstandslos (Hinweis E , 1307/68).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0055 E VwSlg 12378 A/1987 RS 7
Normen
KFG 1967 §43 Abs4 litd;
VStG §22 Abs1;
VStG §31;
RS 2
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 4 lit d KFG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt.
Normen
StGB §33 Z2;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
RS 3
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG für die Erteilung einer Ermahnung sind dann nicht gegeben, wenn auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen vorliegen, weil in diesem Fall von einer Geringfügigkeit des Verschuldens keine Rede sein kann (Hinweis E , 82/04/0220).
Norm
VStG §19;
RS 4
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E , 84/10/0283).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0041 E RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020103.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63611

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