VwGH 19.10.1988, 88/02/0103
VwGH 19.10.1988, 88/02/0103
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine Berufungsentscheidung ohne Mitwirkung eines befangenen Organes gegenstandslos (Hinweis E , 1307/68). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/01/0055 E VwSlg 12378 A/1987 RS 7 |
Normen | KFG 1967 §43 Abs4 litd; VStG §22 Abs1; VStG §31; |
RS 2 | Bei der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 4 lit d KFG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt. |
Normen | |
RS 3 | Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG für die Erteilung einer Ermahnung sind dann nicht gegeben, wenn auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen vorliegen, weil in diesem Fall von einer Geringfügigkeit des Verschuldens keine Rede sein kann (Hinweis E , 82/04/0220). |
Norm | VStG §19; |
RS 4 | Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E , 84/10/0283). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/10/0041 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988020103.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63611