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VwGH 28.09.1988, 88/02/0030

VwGH 28.09.1988, 88/02/0030

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
RS 1
Nur dann, wenn sowohl das Vorbringen des Meldungslegers als auch jenes des Beschuldigten in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind, ist eine Zeugeneinvernahme des Meldungslegers notwendig (Hinweis auf E VS , 0695/77, VwSlg 9602 A/1978).
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §40;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 2
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt (hier:

Behauptung einer nie erfolgten Weisungserteilung bzw., dass während der gesamten Amtshandlung von einer Weisung nie die Rede gewesen sei) und entsprechende Beweise angeboten werden, sodass in diesem Fall kein Verfahrensmangel vorliegt, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;
RS 3
Ein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung von Personen, seien es Beschuldigten oder Zeugen, die einander widersprechende Aussagen gemacht haben, besteht im Verwaltungsstrafverfahren nicht (Hinweis E , 85/18/0257).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0074 E RS 4
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;
RS 4
Eine Gegenüberstellung erweist sich in den Fällen als notwendig, in denen es um das Wiedererkennen einer bestimmten Person oder um die Identifizierung einer Person geht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0074 E RS 6
Norm
AVG §45 Abs2;
RS 5
Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie in der Lage sind, Verkehrsituationen, insbesondere des ruhenden Verkehrs, richtig zu erkennen (vgl etwa E , 0550/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1949/78 E RS 2
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
RS 6
Es kann der Behörde überlassen werden, ob sie sich in der Begründung ihrer Bescheide in allgemein gleichgelagerten Fällen des gleichen oder einer verschiedene Wortwahl bedient.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020030.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63609