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VwGH 22.02.1989, 88/01/0335

VwGH 22.02.1989, 88/01/0335

Rechtssätze


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Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;
RS 1
Hat der Rechtsmittelwerber eine Berufung rechtzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden, über den die Beh erster Instanz gem § 71 Abs 4 AVG zunächst zu entscheiden gehabt hätte, so widerspricht es den Verfahrensgrundsätzen des § 39 Abs 2 AVG, wenn die Beh erster Instanz die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages der Berufungsbehörde vorlegt und diese über die Berufung entscheidet. Der VwGH hat auch in stRsp (Hinweis auf E , 0072/3, VwSlg 8420 A/1973) ausgesprochen, dass, solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, die Berufungsbehörde die mit diesem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen darf (siehe jedoch E VS , 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).
Normen
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs3;
VwGG §46 Abs4 impl;
RS 2
Solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0072/73 E VwSlg 8420 A/1973 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010335.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63606