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VwGH 12.04.1989, 88/01/0258

VwGH 12.04.1989, 88/01/0258

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
AVG §59;
VVG §1;
RS 1
Wenn auch § 58, § 59 und § 18 Abs 4 AVG nicht ausdrücklich die Verpflichtung enthalten, im Bescheid den Adressaten zu nennen, so ergibt sich diese rechtliche Notwendigkeit aber dennoch zwingend aus den sachlichen Gegebenheiten und gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung.
Normen
AVG §9;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 2
Eine nicht existente "Firma", an die Bescheide ergangen sind, kann nicht mit der Person gleichgesetzt werden, die sich der ihr nicht zustehenden Bezeichnung bedient; Bescheide an eine derartige "Firma" gehen ins Leere.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0161 E VwSlg 11226 A/1983 RS 1
Normen
AVG §56;
ZustG §13;
RS 3
Die Zustellung eines Bescheides an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde (hier: an eine unter einem "Markenzeichen" auftretende GmbH entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid anzusehen (Hinweis E , 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983).
Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
RS 4
Weist eine Partei des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich darauf hin, dass sie eine auf einen RA lautende, der Beh vorgelegte Vollmacht ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH unterfertigt habe, so kann die Beh nicht davon ausgehen, die Vollmacht habe auch für die die Verfahrenspartei persönlich betreffender Angelegenheiten Gültigkeit.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010258.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63604