VwGH 12.04.1989, 88/01/0258
VwGH 12.04.1989, 88/01/0258
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | |
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RS 2 | Eine nicht existente "Firma", an die Bescheide ergangen sind, kann nicht mit der Person gleichgesetzt werden, die sich der ihr nicht zustehenden Bezeichnung bedient; Bescheide an eine derartige "Firma" gehen ins Leere. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/06/0161 E VwSlg 11226 A/1983 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die Zustellung eines Bescheides an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde (hier: an eine unter einem "Markenzeichen" auftretende GmbH entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid anzusehen (Hinweis E , 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983). |
Normen | |
RS 4 | Weist eine Partei des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich darauf hin, dass sie eine auf einen RA lautende, der Beh vorgelegte Vollmacht ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH unterfertigt habe, so kann die Beh nicht davon ausgehen, die Vollmacht habe auch für die die Verfahrenspartei persönlich betreffender Angelegenheiten Gültigkeit. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988010258.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63604