VwGH 29.06.1988, 88/01/0169
VwGH 29.06.1988, 88/01/0169
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | In allen Fällen, in denen eine Partei sich mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden gibt, fehlt es an der Sachkompetenz des VwGH und an der Beschwerdeberechtigung; dies gilt auch für Fälle, in denen ein Antrag von der Schlichtungsstelle aus formellen Gründen zurückgewiesen wird (§ 39 Abs 4 erster Satz und § 40 Abs 1 erster und zweiter Satz MRG). (Hinweis auf B vom , 0992/74 und vom , 1195/68 sowie auf LGZ Wien MietSlg 29460/11 erg zu §§ 36 Abs 4 und 37 Abs 1 MRG). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988010169.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63598