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VwGH 23.11.1988, 88/01/0164

VwGH 23.11.1988, 88/01/0164

Rechtssätze


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Normen
FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;
RS 1
Die Anführung von § 14 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 FrPolG im Spruch eines Straferkenntnisses entspricht nicht dem Gebot des § 44 a lit c VStG, da die angeführte Norm nur eine Ermächtigung der Behörde, die Vollstreckung des Aufenthaltverbotes aufzuschieben, bzw. dessen Vollzugsfrist zu verkürzen oder zu verlängern enthält.
Normen
FrPolG 1954 §3 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
RS 2
Wird das über einen Fremden verhängte Aufenthaltsverbot durch den VwGH aufgehoben, so wird dem Straferkenntnis, das wegen Verletzung dieses Aufenthaltsverbotes ergangen war, die Rechtsgrundlage entzogen. Diese "ex tunc" Wirkung des den Bescheid aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet, dass der Rechtszustand zur Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den VwGH im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden E des VwGH bedeutet auch, dass alle Rechtsakte und Vollzugsakte, die während der Geltung des vom VwGH danach aufgehobenen Bescheides auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, in nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Sie erweisen sich somit als rechtswidrig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-63597