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VwGH 20.07.1988, 88/01/0145

VwGH 20.07.1988, 88/01/0145

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG 1950 gewertet werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0058 E RS 3
Normen
AVG §56;
AVG §57 Abs1;
AVG §58 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;
RS 2
Durch eine "Einladung", einen bestimmten Geldbetrag einzuzahlen (hier: für die Verleihung der Staatsbürgerschaft), ist keine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes normativ, also rechtsgestaltend entschieden worden, wenn auch nachteilige Folgewirkungen im Falle der Nichteinzahlung des Betrages unrichtigerweise angekündigt wurden. Auch eine entsprechende jahrelange Vorgangsweise, die bisher "zu keinem Anstand" geführt hat, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Wird ein Antrag gegen eine solche Erledigung rechtswidrigerweise als Vorstellung gewertet - obwohl sich aus der Erledigung keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Bescheid nach § 57 Abs 1 AVG ergeben - und darüber entschieden, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010145.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63595