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VwGH 20.04.1988, 88/01/0023

VwGH 20.04.1988, 88/01/0023

Rechtssätze


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Normen
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
EGVG Art2;
PaßG 1969 §29 Abs1;
PaßG 1969 §37;
VwGG §27;
VwRallg;
RS 1
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die Sichtvermerke zu erteilen haben, haben in Sichtvermerksangelegenheiten das allgemeine VerwaltungsverfahrensG nicht anzuwenden, wie sich argumento e contrario aus § 37 PaßG iVm Art 2 EGVG ergibt (Hinweis E , 82/01/0184). In solchen Fällen sind zwar hilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung allgemein anzuwenden, nicht von dieser Regelung umfaßt ist aber die Institution des Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG (Hinweis E , 87/01/0293).

(Hier: Devolution im vorliegenden Verwaltungsverfahren daher ausgeschlossen, Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht anrufbar, daher Säumnisbeschwerde zulässig.)
Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
RS 2
Es ist Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung, dass die Behörde Antragsteller auf Formgebrechen ihrer schriftlichen Eingaben in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam macht und die Behebung solcher Gebrechen, die einer positiven Erledigung entgegenstehen, veranlasst.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010023.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63592