VwGH 27.05.1988, 87/18/0144
VwGH 27.05.1988, 87/18/0144
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Partei hat hinsichtlich der mangelnden Kundmachung einer Verordnung (§ 44 StVO) konkrete Behauptungen aufzustellen (hier: es wurde keine Einsicht in den Aktenvermerk gemäß § 44 Abs 1 StVO gewährt). |
Norm | StVO 1960 §20 Abs2; |
RS 2 | Eine Radarmessung stellt grundsätzlich (wie verschiedene andere Möglichkeiten der Geschwindigkeitsmessung) ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (Hinweis E , 84/03/0020). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/02/0093 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die abstrakte Behauptung, es könne ein Messfehler des Radars vorgelegen sein, vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes auszulösen, weil es nicht um die "denkbare" oder "mögliche" Fehlerhaftigkeit des Gerätes, sondern um eine tatsächliche geht. (Hinweis auf E vom , 83/03/0051 und , 85/02/0093) |
Normen | |
RS 4 | Will ein Beschuldigter ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen, so bedeutet das für ihn, von sich aus schon im Verwaltungsverfahren initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen (Hinweis auf E vom , 85/02/0113). - (Hier: Der bloße Hinweis auf einen Artikel in einer Wochenzeitschrift entspricht dem nicht) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/02/0130 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987180144.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-63590