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VwGH 24.02.1988, 87/18/0126

VwGH 24.02.1988, 87/18/0126

Rechtssätze


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Normen
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Es erwächst nur der Spruch eines Bescheides (Straferkenntnisses) in Rechtskraft mit der Wirkung der Bindung anderer Behörden, nicht aber die Begründung (Hinweis E , 1252/48, VwSlg 704 A/1949 und E , 1915/77).
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
RS 2
Ein Lokalaugenschein zum Beweise dafür, dass ein Fahrzeug verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt war, kann unterbleiben, wenn der genaue Standort des hindernden Fahrzeuges z.B. mittels Skizze oder Lichtbild nicht festgehalten worden war und er daher nicht mehr rekonstruierbar wäre.
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs2;
RS 3
Ein abstraktes Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht. (Hinweis auf E vom , 2781/78)
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VStG §33 Abs1;
RS 4
Ein abstraktes Recht auf persönliche Vernehmung besteht nicht.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
RS 5
Die von der Beschwerde behauptete vorgreifende Beweiswürdigung wurde von der bel Beh nicht vorgenommen, sprach sie sich doch nicht über den zu erwartenden Inhalt der angebotenen, aber nicht aufgenommenen Beweise aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180126.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63589