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VwGH 22.01.1988, 87/18/0116

VwGH 22.01.1988, 87/18/0116

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
RS 1
Hat der Beschuldigte von mehreren ihm gebotenen Möglichkeiten, (Einspruch gegen die Strafverfügung, Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, Beschuldigtenladungsbescheid zur Wahrung des Parteigehörs) sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch gemacht oder lediglich vorgebracht, dass er zum angegebenen Zeitpunkt nicht mit dem PKW gefahren sei, und in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht, wer sonst das Kraftfahrzeug vorschriftswidrig abgestellt habe, so hat er jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert. Daraus durfte die Behörde den Schluss ziehen, der Beschuldigte sei der Täter gewesen (Hinweis E , 86/02/0037, E , 86/02/0154).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0163 E RS 1
Normen
AVG §39 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;
RS 2
Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0398/64 E VwSlg 7400 A/1968 RS 2
Normen
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs5;
RS 3
Es besteht keine Verpflichtung eines Sicherheitswachebeamten, einen Fahrzeuglenker bei Begehung einer Übertretung nach § 38 Abs 5 StVO zum Anhalten aufzufordern, selbst wenn hiezu wegen der geringen Geschwindigkeit des Kfz die Möglichkeit bestanden hätte.
Normen
StVO 1960 §13 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z17;
StVO 1960 §20 Abs1;
RS 4
Wurde 10 m vor der an einer Kreuzung vorhandenen Haltelinie eine Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten, so ist es durchaus möglich, bei der Kreuzung ein Abbiegemanöver in einem Winkel von 90 Grad durchzuführen, weil die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vor der Kreuzung noch so verringert worden sein kann, dass ein gefahrloses Abbiegen möglich ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63588