VwGH 18.12.1987, 87/18/0109
VwGH 18.12.1987, 87/18/0109
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die teilweise Neufassung des Spruches durch die Berufungsbehörde in der Weise, dass die unverändert übernommenen Teile des erstinstanzlichen Spruches durch Auslassungspunkte gekennzeichnet werden, ist unbedenklich. |
Normen | KDV 1967 §58 Abs1 Z1 litc; KDV 1967 §58 Abs1; KDV 1967 §58 Abs2; KFG 1967 §98 Abs1; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 2 | Nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 Z 1 lit c KDV ist es nicht erforderlich, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Spruch seiner Höhe nach anzugeben (Hinweis auf E vom , 85/18/0148) |
Normen | KDV 1967 §58 Abs1 Z1 litc; KFG 1967 §58 Abs1; KFG 1967 §58 Abs2; KFG 1967 §7 Abs1; StVO 1960 §20 Abs1; StVO 1960 §20 Abs2; |
RS 3 | Hat der Beschuldigte die mit Spikesreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) dadurch überschritten, dass er ein mit 95 km/h fahrendes Auto, bei welchem eine eingehaltene Geschwindigkeit von 95 km/h festgestellt wurde, überholt, so erübrigen sich Erwägungen darüber, ob es infolge des Reifenzustandes zu geringfügigen Abweichungen der beim überholten Fahrzeug festgestellten Geschwindigkeit hätte kommen können. |
Normen | KFG 1967 §58; StVO 1960 §20 Abs1; StVO 1960 §20 Abs2; |
RS 4 | Ausführungen darüber, dass sich aus der Auskunft des Wetterdienstes ("14 cm Gesamtschneehöhe sowie niederschlagsfreies Wetter am Tattag und in der Nacht darauf im Raume Linz; am Tatort Neumarkt im Mühlviertel können ähnliche Wetterverhältnisse angenommen werden") nicht die fahrtechnische Unmöglichkeit der Einhaltung einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit (hier von 95 km/h und mehr) ergibt. |
Normen | |
RS 5 | Es besteht kein Gesetz der Logik, welches es verböte, vom bestimmten Zeitpunkt einer Radarüberprüfung eines Tachometers Schlüsse auf dessen früheren Genauigkeitszustand zu ziehen. |
Normen | |
RS 6 | Es gibt keine "im Verwaltungsstrafrecht festgehaltene Bestimmungen über die Unbedenklichkeit von Beweismitteln", sondern einerseits § 45 AVG 1950, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und andererseits § 46 AVG 1950, den Grundsatz der Unbeschränktheit von Beweismitteln, der nur dort eine Einschränkung erfährt, wo es sich um vom Gesetz als solche verbotene Beweismittel handelt. |
Normen | |
RS 7 | Auch Erwägungen der General- und Spezialprävention sind zulässige Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987180109.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63587