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VwGH 18.12.1987, 87/18/0109

VwGH 18.12.1987, 87/18/0109

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die teilweise Neufassung des Spruches durch die Berufungsbehörde in der Weise, dass die unverändert übernommenen Teile des erstinstanzlichen Spruches durch Auslassungspunkte gekennzeichnet werden, ist unbedenklich.
Normen
KDV 1967 §58 Abs1 Z1 litc;
KDV 1967 §58 Abs1;
KDV 1967 §58 Abs2;
KFG 1967 §98 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 Z 1 lit c KDV ist es nicht erforderlich, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Spruch seiner Höhe nach anzugeben (Hinweis auf E vom , 85/18/0148)
Normen
KDV 1967 §58 Abs1 Z1 litc;
KFG 1967 §58 Abs1;
KFG 1967 §58 Abs2;
KFG 1967 §7 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
RS 3
Hat der Beschuldigte die mit Spikesreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) dadurch überschritten, dass er ein mit 95 km/h fahrendes Auto, bei welchem eine eingehaltene Geschwindigkeit von 95 km/h festgestellt wurde, überholt, so erübrigen sich Erwägungen darüber, ob es infolge des Reifenzustandes zu geringfügigen Abweichungen der beim überholten Fahrzeug festgestellten Geschwindigkeit hätte kommen können.
Normen
KFG 1967 §58;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
RS 4
Ausführungen darüber, dass sich aus der Auskunft des Wetterdienstes ("14 cm Gesamtschneehöhe sowie niederschlagsfreies Wetter am Tattag und in der Nacht darauf im Raume Linz; am Tatort Neumarkt im Mühlviertel können ähnliche Wetterverhältnisse angenommen werden") nicht die fahrtechnische Unmöglichkeit der Einhaltung einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit (hier von 95 km/h und mehr) ergibt.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §24 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
RS 5
Es besteht kein Gesetz der Logik, welches es verböte, vom bestimmten Zeitpunkt einer Radarüberprüfung eines Tachometers Schlüsse auf dessen früheren Genauigkeitszustand zu ziehen.
Normen
RS 6
Es gibt keine "im Verwaltungsstrafrecht festgehaltene Bestimmungen über die Unbedenklichkeit von Beweismitteln", sondern einerseits § 45 AVG 1950, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, und andererseits § 46 AVG 1950, den Grundsatz der Unbeschränktheit von Beweismitteln, der nur dort eine Einschränkung erfährt, wo es sich um vom Gesetz als solche verbotene Beweismittel handelt.
Normen
RS 7
Auch Erwägungen der General- und Spezialprävention sind zulässige Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63587