VwGH 18.12.1987, 87/18/0095
VwGH 18.12.1987, 87/18/0095
Rechtssätze
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Normen | AVG §18 Abs4; KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 1 | Bei einem schriftlichen Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG handelt es sich um eine behördliche Erledigung bei welcher auf die Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG Bedacht zu nehmen ist. (Hinweis auf E vom , 85/02/0278) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/02/0127 E RS 2 |
Norm | AVG §18 Abs4; |
RS 2 | Seit der Novelle 1982 (BGBl. Nr. 199/1982) ist gefordert, dass sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben muss; sollte daher die Unterschrift unleserlich sein, muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/11/0178 E RS 2 |
Normen | AVG §18 Abs4; KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 3 | Enthält das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG zwar eine unleserliche Unterschrift, jedoch keine leserliche Beifügung des Namens des Unterfertigers, so ist es nicht rechtsverbindlich. (Hinweis auf E vom , 87/02/0127) |
Normen | AVG §18 Abs4; KFG 1967 §103 Abs2; |
RS 4 | Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung "Stadthauptmann" vermag die in § 18 Abs 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass für den Beschuldigten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der die Aufforderung erlassenden Behörde den Namen jenes Stadthauptmannes zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987180095.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63586