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VwGH 08.04.1988, 87/18/0081

VwGH 08.04.1988, 87/18/0081

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs4;
RS 1
Eine Eingabe, die von einer von einer Strafverfügung betroffenen Person eingebracht wird und die nur das Ausmaß der auferlegten Strafe betrifft, ist dann als Berufung anzusehen, wenn darin geltend gemacht wird, dass die Strafe nach den in § 19 VStG 1950 angeführten Merkmalen ein anderes Maß als jenes haben solle, mit welchem sie in der Strafverfügung bemessen wurde, oder auch, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG 1950 vorliegen, so zwar, dass sich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung das Ausmaß der mit Strafverfügung verhängten Strafe auf ein Absehen von der Strafe reduzieren solle. Eine Eingabe stellt hingegen dann ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des § 51 Abs 4 zweiter Halbsatz VStG 1950 dar, wenn davon auszugehen ist, die betroffene Person begehre nicht die Anwendung der Regelung der §§ 19, 20 oder 21 Abs 1 VStG 1950, sondern sie strebe eine von den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG 1950 losgelösten Nachsicht oder eine von den Voraussetzungen des § 20 VStG 1950 losgelöste Milderung der Strafe an, wobei die der Erstbehörde im Instanzenzug übergeordnete Behörde in einem solchen Fall die Frage zu beurteilen hat, ob die Maßnahme, die der Einschreiter erwartet, durch ein der Wahrnehmung am Maßstab der §§ 19, 20 und 21 Abs 1 VStG 1950 durch die Erstbehörde entzogenes Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände gerechtfertigt sei.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3047/80 E VwSlg 10364 A/1981 RS 1
Normen
FinStrG §25;
VStG §21;
RS 2
In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des § 25 FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2072/71 E VS VwSlg 4462 F/1972 RS 3
Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VStG §21 Abs1;
RS 3
Der Bfr hat kein subjektives Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 ausdrücklich abgesprochen wird. Gesetzestext vor der FinstrG Nov 1975 ..."kann"... nach Nov 1975 BGBl 335/1975..."hat"....Siehe auch EB zur FinStrG Nov 1975.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0219/79 E RS 4
Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §21 Abs1;
RS 4
Die Berufungsbehörde hat, wenn der Beschuldigte in der Berufung wegen Vorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG beantragt, im Spruch ihres Bescheides über die Berufung und nicht über den Antrag nach § 21 Abs 1 VStG 1950 abzusprechen. In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Berufungsbehörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie annimmt, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG 1950 vorliegen oder nicht.
Normen
ParkSchV 1983 §1 Abs1 lita;
VStG §21 Abs1;
RS 5
Das bloße Vergessen des Kennzeichens eines in einer Kurzparkzone zum Halten und Parken aufgestellten Fahrzeuges während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe stellt durchaus ein geringes Verschulden dar. Auch ist die durch das Fehlen einer richtig eingestellten Parkscheibe eingetretene Behinderung bei der Überwachung der Einhaltung der Parkdauer wohl noch als unbedeutende Folge zu beurteilen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63585