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VwGH 11.09.1987, 87/18/0059

VwGH 11.09.1987, 87/18/0059

Rechtssätze


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Norm
StVO 1960 §1;
RS 1
Ist ein Parkplatz nicht als Privatstraße gekennzeichnet und sind auf diesem keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt und sind auch keine Abschrankungen vorhanden, so handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Daran ändert auch das Privateigentum an der Grundfläche nichts. (Hinweis auf E vom , 0877/78, E v. , 81/03/0082)
Norm
StVO 1960 §1;
RS 2
Auf Willenserklärungen des Grundeigentümers, die nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgen, kommt es bei der Frage, ob eine Grundfläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO ist, nicht an.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12526 A/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180059.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63584