VwGH 11.09.1987, 87/18/0059
VwGH 11.09.1987, 87/18/0059
Rechtssätze
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Norm | StVO 1960 §1; |
RS 1 | Ist ein Parkplatz nicht als Privatstraße gekennzeichnet und sind auf diesem keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt und sind auch keine Abschrankungen vorhanden, so handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Daran ändert auch das Privateigentum an der Grundfläche nichts. (Hinweis auf E vom , 0877/78, E v. , 81/03/0082) |
Norm | StVO 1960 §1; |
RS 2 | Auf Willenserklärungen des Grundeigentümers, die nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgen, kommt es bei der Frage, ob eine Grundfläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO ist, nicht an. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12526 A/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987180059.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-63584