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VwGH 13.05.1987, 87/18/0015

VwGH 13.05.1987, 87/18/0015

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 1
Eine Beeinträchtigung des Verkehrs oder der Eintritt von nachteiligen Folgen für Unbeteiligte ist kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960.
Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Wird in der Berufung gegen ein Straferkenntnis nur die Straffrage aufgeworfen und lässt sich die Berufungsbehörde dennoch zu Unrecht in die Schuldfrage ein, so hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, weil über diese bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Durch diesen Vorgang werden allerdings Rechte des Beschuldigten nicht verletzt. (Hinweis auf E vom , 84/02/0173, E vom , 85/02/0011)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-63583