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VwGH 13.05.1987, 87/18/0012

VwGH 13.05.1987, 87/18/0012

Rechtssatz


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Norm
AVG §62 Abs4;
RS 1
Ausführungen zur offenkundigen Unrichtigkeit der Behördenbezeichnung iSd § 62 Abs 4 AVG, wonach einem rechtsanwaltlich vertretenen Beschuldigten bewusst sein muss, dass der Landeshauptmann in einer Angelegenheit der Landesvollziehung nicht zur Berufungsentscheidung zuständig ist und sich auch aus dem Verfahrensablauf und dem Inhalt der Berufungsentscheidung kein Anlass anzunehmen war, dass der Landeshauptmann bewusst eine Zuständigkeit in der Landesvollziehung arrogieren wollte. (Hinweis auf E vom , 2704/55, VwSlg 4293 A/1957, sowie E vom , 85/02/0232)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180012.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63582