VwGH 31.03.1989, 87/17/0349
VwGH 31.03.1989, 87/17/0349
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | DienstgeberabgabeG Wr §8 Abs1; VStG §5 Abs1; |
RS 1 | Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung (Selbstbemessung) und Entrichtung der Abgabe kommt; die fahrlässige Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt, und zwar ein Verletzungsdelikt. Die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG normierte Beweislastumkehr bzw Pflicht zur Glaubhaftmachung hinsichtlich des Verschuldens des Täters für so genannte Ungehorsamsdelikte kommt somit hier nicht in Betracht. |
Normen | FinStrG §254; VStG §5 Abs2; |
RS 2 | Es ist Sache der Verwaltungsstrafbehörde, den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Entschuldbarkeit des Verhaltens, dann ist die Behörde verpflichtet, über diese Frage von Amts wegen Klarheit zu schaffen, weil dem Beschuldigten in dieser Richtung keine förmliche Beweislast aufgebürdet ist (Hinweis E , 82/17/0040). |
Normen | |
RS 3 | Der Inhalt von Abgabenbescheiden entfaltet weder hinsichtlich der Sachverhaltsannahme noch in bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Finanzstrafbehörde; dies schließt freilich nicht aus, daß die im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnisse ohne Wiederholung der Beweisaufnahme durch die Finanzstrafbehörde verwertet werden. Diese Beweisergebnisse unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde, die diese Beweiswürdigung auch zu begründen hat (Hinweis E , 84/17/0218). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987170349.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63580